Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mosca GmbH

 I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig für die Mosca GmbH, MOSCA Sales & Service GmbH & Co. KG (MSS), MOSCA Strap & Consumables GmbH & Co. KG (MSC) und die MOSCA Machinery & Equipment GmbH & Co. KG (MME) und gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen von MOSCA erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MOSCA, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Will der Kunde nicht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MOSCA abschließen, so muss er dies ausdrücklich erklären. Andernfalls gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MOSCA selbst dann, wenn der Kunde zu anderen Bedingungen bestellt oder bestätigt hat und/oder wenn nach seinen Bedingungen andere Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Gültigkeit haben sollen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten MOSCA nicht. MOSCA widerspricht hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese haben für MOSCA auch dann keine Gültigkeit, wenn MOSCA ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. 
  3. Die Vertragsbeziehungen unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Das Kollisionsrecht (IPR) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.  Für die Auslegung von Lieferklauseln (FOB, CIF etc.) gelten die von der Internationalen Handelskammer festgelegten "Incoterms". Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mosca gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Kunden. 

II. Vertragsangebot und -abschluss

  1. Der Kunde ist an seinen Auftrag bis zum Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung von MOSCA, höchstens jedoch vier Wochen, gebunden. Der Vertrag wird mit Zugang der Auftragsbestätigung durch MOSCA rechtswirksam. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung oder, wo eine solche nicht gegeben ist, die sich in Händen von MOSCA befindlichen, vom Kunden unterzeichneten Schriftstücke.
  2. Alle Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von MOSCA schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bezüglich der Vertragsware. Sofern der Kunde technische Änderungen gegenüber dem Angebot wünscht, insbesondere nach Beginn der Fertigung von Mustern etc. bzw. der Produktion der bestellten Vertragsware, behält sich MOSCA vor, den Auftrag nachzukalkulieren und den ursprünglichen Angebotspreis entsprechend dem Mehr- oder Minderaufwand anzupassen. Auf Verlangen wird dem Kunden der entsprechende Aufwand nachgewiesen, der durch die gewünschten Änderungen notwendig ist. Soweit bereits Produktionskosten bzw. Fertigungskosten entstanden sind, die für das technisch veränderte Produkt nicht mehr verwertbar sind, hat der Kunde diese Kosten MOSCA zu erstatten. 
  3. Für den Kunden zumutbare sowie handels- und branchenübliche Konstruktionsänderungen, soweit sie nicht grundsätzlicher Natur sind, behält sich MOSCA vor. Die Angaben, auch in Katalogen und Prospekten, über Gewicht, Dimensionen, Geschwindigkeiten und sonstige Werte sind nur als annähernd zu betrachten. Auch insoweit behält sich MOSCA zumutbare bzw. handels- und branchenübliche Abweichungen vor. 
  4. Alle Angebote sowie Folgeangebote für Folgeaufträge sind freibleibend.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MOSCA das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die zu dem Vertragsabschluss notwendigen und vorgelegten Unterlagen, wie Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sowie Geschwindigkeiten, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von MOSCA als verbindlich bezeichnet worden sind. Insoweit behält sich MOSCA zumutbare sowie handels- bzw. branchenübliche Abweichungen vor. Unterlagen von MOSCA dürfen in keinem Fall ohne vorherige Zustimmung von MOSCA Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst, so werden die geleisteten Planungs- und Entwurfsarbeiten dem Kunden nach der maßgebenden Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in Rechnung gestellt. Zeichnungen und andere Unterlagen sind vom Kunden ohne Aufforderung an MOSCA zurückzugeben, wenn der Vertrag aufgelöst wird oder nicht zur Durchführung kommt.

III. Rücktritt vom Vertrag

  1. MOSCA hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
    1. Umstände nach Vertragsschluss bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und hierdurch das Erbringen der Gegenleistung gefährdet ist (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Scheck-/Wechselproteste usw.) und der Kunde auch nach Bestimmung einer angemessenen Frist weder die Gegenleistung bewirkt noch Sicherheit leistet;
    2. höhere Gewalt, Krieg, Eingriffe staatlicher Behörden, Rohstoffknappheit, Naturkatastrophen, Betriebsverlegung oder – schließung, die die Erfüllung der Lieferverpflichtung ohne, dass MOSCA hierbei ein Verschulden trifft, nicht nur vorübergehend behindern, sondern durch diese Ereignisse ein dauerhaftes Leistungshindernis geschaffen wurde; 
    3. der Kunde den Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt;
    4. außervertragliche Belastungen (Wege- und Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware, Devisenschwankungen), die nicht der Kunde zu tragen hat, die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur erheblich erschweren.
  2. Im Rücktrittsfall kann MOSCA die Vertragswaren an sich nehmen, fortschaffen oder die Absendung verlangen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.
  3. Dem Kunden steht kein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Tritt der Kunde aus Gründen, welche MOSCA nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, ohne dass ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Als Preis gilt der jeweils am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültige Listenpreis. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Abladung und Zusammen- oder Einbau an Ort und Stelle. Sofern sich nach Abschluss des Vertrages die Kostenfaktoren, auf denen der vereinbarte Preis beruht, durch Preissteigerungen im Bereich Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie oder durch Lohnsteigerungen aufgrund von Tarifabschlüssen erhöhen, behält sich MOSCA eine Anpassung des Preises vor, wenn die Ware oder Leistung erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll. Auf Verlangen werden die Kostenerhöhungen dem Kunden nachgewiesen.
  2. Aufwendungen auf die Ware bei der Einfuhr ins Bestimmungsland (Einfuhr, Wegezölle und sonstige Zuschläge) sind nicht im vereinbarten Vertragspreis inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die jedoch zur Durchführung des Auftrages nachträglich notwendig werden oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden müssen, werden von MOSCA zusätzlich in Rechnung gestellt.
  4. Der Kaufpreis für Maschinen ist zu 30 % bei Auftragserteilung, zu 60 % bei Anzeige der Versandbereitschaft und zu 10 % spätestens 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Abzug zu zahlen. Montage, Umbauarbeiten und Reparaturen sowie Verbrauchsmaterial sind sofort mit Erbringung der Leistung bzw. Auslieferung der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    Sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen unabhängig von Rechnungsstellung oder Rechnungserhalt sofort mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistungen fällig. Die Verzugszinsen betragen 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Falls MOSCA in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist MOSCA berechtigt, diesen geltend zu machen.
  5. Die bei Akzepten oder Kundenwechseln anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Bei Zielüberschreitungen, Zahlungsrückständen oder Verzug des Kunden ist MOSCA berechtigt, gewährte Preisvorteile wie Rabatte usw. aufzuheben und Lieferungen an den Kunden - auch aufgrund anderer Aufträge - bis zur Begleichung des Rückstandes zurückzuhalten.
  7. Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist der gesamte noch offenstehende Forderungsbetrag aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen sofort fällig. Forderungen gegenüber MOSCA kann der Kunde nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aufgrund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen geltend machen.
  8. MOSCA ist in jedem Fall berechtigt, zumutbare Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen, die dann jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

V. Lieferung

  1. Vereinbarte Lieferzeiten werden von MOSCA nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung usw. entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen beim Transport haftet MOSCA nicht. Eine Haftung ist insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn die Lieferung sich durch Verschulden des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verzögert oder unterbleibt.
  2. Wenn MOSCA die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, weil ein Zulieferant die Vertragswaren oder dazu erforderliche Teile nicht oder nicht rechtzeitig liefert, so haftet MOSCA nicht. 
  3. Angegebene Fristen stellen keine Fixtermine dar. Fixtermine sind als solche im Vertrag ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet.
  4. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten.
  5. Ist der Versand der Ware aus Gründen nicht möglich, die MOSCA nicht zu vertreten hat, so gilt die Mitteilung über die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung.
  6. Bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die MOSCA nicht zu vertreten hat, sowie Betriebsstörungen beispielsweise durch Unterbrechung der Energieversorgung, Rohstoffknappheit, behördliche Eingriffe, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Vertragswaren von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse während eines Lieferverzugs auftreten und sie zu Verzögerungen bei Lieferanten von MOSCA führen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird MOSCA dem Kunden unverzüglich mitteilen. 
  7. In Lieferverzug gerät MOSCA erst, wenn der Kunde MOSCA nach Ablauf der vertraglichen Lieferzeit schriftlich eine Frist von mindestens 21 Werktagen setzt und diese aus Gründen, die MOSCA zu vertreten hat, verstreicht. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt. 

VI. Abnahme und Versand

  1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die MOSCA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Verschuldet der Kunde die Verzögerung, so lagert die Ware auf dessen Rechnung und auf dessen Gefahr.
  2. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Ware auf den Kunden über.
  3. Bei Lieferung, die nicht ab Werk erfolgt, wird der Transportweg und die Transportart von MOSCA festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder Haftung für die günstigste Versandart.
  4. Berechnetes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
  5. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung durch MOSCA mit der Übernahme der Ware länger als 14 Tage im Rückstand, so ist MOSCA nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, den Vertragspreis sofort einzuziehen. Nacharbeiten, die infolge der Lagerung bei MOSCA notwendig werden (z. B. Korrosionsschäden), sind von dem Kunden zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Wird ein Auftrag aus einem Grund nicht durchgeführt, der im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, so hat der Kunde auf Verlangen von MOSCA 40 % des Vertragspreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu tragen, soweit die Planungen für diese Vertragswaren bereits abgeschlossen sind. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Ein über die Schadenspauschale hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt. Ist die Vertragsware bereits in der Produktion, so hat der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Vertragspreis zu zahlen.
  7. Im Falle einer Zertifizierungspflicht hat der Kunde das Recht, die zu exportierende Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Bereitstellung der Vertragsware am vereinbarten Abnahmeort auf Übereinstimmung mit den für das jeweilige Drittland gültigen Normen und Bestimmungen hin zu überprüfen und entsprechende Zertifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Auf das Prüfrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft nicht innerhalb der genannten Frist vorgenommen wird. In diesem Fall gilt die Ware mit Ablauf der Frist als ordnungsgemäß geliefert und genehmigt.

VII. Mängelhaftung

  1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seiner im Einzelfall nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die vorstehende Verpflichtung zur Anzeige eines Mangels trifft den Kunden hinsichtlich offensichtlicher Mängel auch dann, wenn eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nicht besteht, mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen sind.
  2. Die Untersuchungspflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Bemängelte Ware darf nicht geändert oder in Gebrauch genommen werden. MOSCA ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
  3. MOSCA leistet zunächst nach ihrer Wahl im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Ist MOSCA zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gem. Ziffer VIII. zu verlangen. 
  4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist MOSCA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 
  5. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch MOSCA nicht. Die Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 
  6. Für reine Lohnarbeiten nach Zeichnung des Kunden bzw. mit Materialien, die der Kunde bereitgestellt hat, haftet MOSCA nur für sach- und fachgerechte Arbeit und Ausführung. MOSCA ist nicht verpflichtet, die vom Besteller überlassenen Unterlagen und Materialien zu überprüfen. 
  7. Eine Haftung für Mängel übernimmt MOSCA nicht bei Mängeln, die infolge von natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Inbetriebnahme, Bedienung und Wartung sowie durch Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel auftreten und entstehen. Für Mängel infolge von übermäßiger Beanspruchung sowie nicht von MOSCA zu vertretenden Gebäude-, Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen nach Gefahrenübergang haftet MOSCA nicht. Für die sachgerechte Einplanung und Kompatibilität der Vertragsware in eine von MOSCA nicht gelieferte Gesamtanlage haftet MOSCA nicht. MOSCA haftet nicht, sofern die Vertragsware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
  8. MOSCA ist zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung von Mängeln an einer Kaufware erst dann verpflichtet, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten mangelhaften Leistungen erfüllt hat. 
  9. Ist MOSCA verpflichtet, beanstandete oder mangelhafte Ware zurückzunehmen oder erklärt sich MOSCA bereit, Ware zurückzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, MOSCA schriftlich eine angemessene Frist zur Abholung der Ware zu setzen. Erst nach Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, die Ware zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung der Ware vor Ablauf der Frist, trägt der Kunde die angefallenen Rücksendungskosten. 
  10. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass MOSCA im Rahmen der Nacherfüllung oder Gewährleistung Kosten oder Aufwendungen getragen hat, obwohl entweder kein Mangel vorlag oder eine Gewährleistung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen war, so hat der Kunde MOSCA die hieraus entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. 
  11. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit keine Ansprüche aus einer Garantie, Produkthaftungsgesetz oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt ebenfalls unberührt, sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Ware. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. 
  12. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

VIII. Gesamthaftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist eine weitergehende Haftung als die in VIII. vorgesehene Haftung für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach den vorstehenden Bestimmungen gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
  2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsware; für die Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Mangel arglistig von MOSCA verschwiegen worden ist.
  3. MOSCA haftet weiterhin, sofern MOSCA schuldhaft eine wesentliche Vertragsverpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
  4. Sofern MOSCA schuldhaft eine unwesentliche Vertragspflicht verletzt, haftet MOSCA nicht für Schäden, die nicht an der Vertragsware selbst entstanden sind. Insoweit ist die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, sofern MOSCA eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen hat und diese Garantie die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden umfasst.
  5. Soweit die Haftung von MOSCA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MOSCA. 

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. MOSCA behält sich bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an der Vertragsware vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss. Scheck- und Wechselhingaben erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als Zahlungseingang in diesem Sinne. Soweit MOSCA mit dem Kunden Bezahlung der Schuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von MOSCA akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei MOSCA.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vertragsware, Vereinahmung des abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung und/oder Verarbeitung der Vertragsware und/oder Einbringung der Vertragsware in ein Grundstück oder einen Gegenstand nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
  3. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vertragsware in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) bereits jetzt an MOSCA ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vertragsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. MOSCA nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vertragsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf MOSCA nicht möglich, ist der Kunde nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Im Falle des Einbaus der Vertragsware in einen anderen Gegenstand im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Kunde sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) aus dem Werkvertrag an MOSCA ab. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung durch MOSCA selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MOSCA wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Kunden gemäß Nr. 9 nicht von selbst erloschen ist oder MOSCA die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft. Ist dies aber der Fall, kann MOSCA verlangen, dass der Kunde MOSCA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt. 
  4. Wird die Vertragsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für MOSCA, ohne dass MOSCA hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von MOSCA. Wird die Vertragsware mit anderen, MOSCA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MOSCA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Wird die Vertragsware mit anderen, MOSCA nicht gehörenden, beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MOSCA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an MOSCA Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen Waren zurzeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von MOSCA stehende Sache, die ebenfalls als Vertragsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 
  5. Wird Vertragsware vom Kunden, allein oder zusammen mit MOSCA nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten vorrangig an MOSCA ab; MOSCA nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vertragsware im Miteigentum von MOSCA steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von MOSCA entspricht. Wird die Vertragsware vom Kunden in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, anstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) eines solchen auf Einräumung einer Hypothek vorrangig an MOSCA ab. MOSCA nimmt die Abtretung an. 
  6. Wird Vertragsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, vorrangig an MOSCA ab; MOSCA nimmt die Abtretung an. Erfolgt der Einbau in das Grundstück des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten vorrangig an MOSCA ab; MOSCA nimmt die Abtretung an.
  7. Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aufgrund des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vertragsware gegen einen Dritten zustehen. 
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vertragsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde MOSCA unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MOSCA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall. 
  9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung oder zum Einbau der Vertragswaren von selbst, ohne dass MOSCA die Einzugsermächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der Ware ausdrücklich widerrufen muss. 
  10. Mosca verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt MOSCA.

X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und MOSCA ist 74821 Mosbach/Deutschland, soweit der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. MOSCA ist auch berechtigt, am Wohn- und Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verbindlichkeiten 69429 Waldbrunn/Deutschland.

XI. Einhaltung der Handelsbestimmungen, Ausfuhrkontrollen und Sanktionen

  1. Der Kunde garantiert und erklärt sich damit einverstanden, die Vertragswaren oder Teile davon (einschließlich der zugehörigen technischen Daten oder Software, falls vorhanden) weder direkt noch indirekt zu exportieren oder zu reexportieren in:
    1. ein Land, gegen das Embargos, Sanktionen und/oder andere geltende Ausfuhrbeschränkungen verhängt wurden oder an einen Staatsangehörigen eines solchen Landes, gleichgültig wo er sich befindet, der beabsichtigt die Vertragswaren oder Teile davon in dieses Land zurückzusenden;
    2. an eine Person oder Einrichtung, von der der Kunde weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass sie die Vertragswaren oder Teile davon für den Entwurf, die Entwicklung oder die Herstellung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen verwenden wird, oder
    3. an jede Person oder Einrichtung, der die Teilnahme an Import- und/oder Exportgeschäften von einer Regierung verboten wurde.
  2. Der Kunde garantiert und sichert zu:
    1. keine Vertragswaren oder Teile davon (einschließlich, aber nicht beschränkt auf zugehörige technische Daten oder Software), die als exportkontrollierte Güter gekennzeichnet sind, direkt oder indirekt zu exportieren oder zu reexportieren, ohne zuvor alle Lizenzen und sonstigen Genehmigungen einzuholen, die für einen solchen Export nach den geltenden Gesetzen erforderlich sind. Dies gilt auch für die Weitergabe von Vertragswaren oder Teilen davon, die als exportkontrollierte Güter (und gegebenenfalls zugehörige technische Daten oder Software) gekennzeichnet sind, an einen ausländischen Staatsangehörigen aus einem Land mit Ausfuhrbeschränkungen
    2. alle Bedingungen einzuhalten, die mit den Ausfuhrgenehmigungen für die Vertragswaren oder Teilen davon verbunden sind, die ihm gegebenenfalls von den zuständigen Behörden erteilt wurden und
    3. die für die Vertragswaren oder Teile davon geltenden Gesetze und Vorschriften zur Einhaltung der Handelsbestimmungen einzuhalten.

Stand: 22. April 2022

Moscas Weg in die Zukunft!
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