Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mosca

 I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MOSCA ("Allgemeine Geschäftsbedingungen") gelten gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
  2. Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen der MOSCA GmbH und/oder des/der darin genannten mit ihr verbundenen Unternehmen(s), insbesondere der MOSCA Sales & Service GmbH & Co. KG, MOSCA Strap & Consumables GmbH & Co. KG und MOSCA Machinery & Equipment GmbH & Co. KG. (einzeln oder ggf. gemeinsam nachfolgend "MOSCA") erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MOSCA, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten selbst dann, wenn der Kunde andere Bedingungen für den Auftrag oder die Bestätigung verwendet und/oder wenn nach seinen Bedingungen andere Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Gültigkeit haben sollen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten MOSCA nicht. MOSCA widerspricht hiermit ausdrücklich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn MOSCA ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Die Vertragsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Kollisionsrecht (IPR) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
  4. Für die Auslegung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang mit Aufträgen oder deren Bestätigung verwendeten Lieferklauseln (EXW, FOB, CIF, etc.) gelten die von der Internationalen Handelskammer festgelegten Incoterms. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

II. Vertragsangebot und -abschluss

  1. Kostenvoranschläge und Angebote von MOSCA sind unverbindlich, freibleibend und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Erteilt ein Kunde MOSCA einen Auftrag, gilt der Auftrag als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 145 BGB. Der Kunde ist an seinen Auftrag bis zum Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von MOSCA, höchstens jedoch vier (4) Wochen, gebunden. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von MOSCA rechtswirksam zustande.
  2. Alle Vereinbarungen, mündlichen Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur dann gültig, wenn sie von der Geschäftsführung von MOSCA schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien bezüglich der Vertragsware.
  3. Sofern der Kunde Änderungen gegenüber dem Auftrag wünscht, insbesondere nach Beginn der Fertigung von Mustern, etc., oder der Produktion der bestellten Vertragsware, bedarf dies der Zustimmung von MOSCA und MOSCA behält sich vor, den ursprünglichen Angebotspreis entsprechend dem Mehr- oder Minderaufwand anzupassen. Auf Verlangen wird dem Kunden der entsprechende Aufwand nachgewiesen, der durch die gewünschten Änderungen notwendig ist. Der Kunde trägt sämtliche Produktions- bzw. Fertigungskosten, die aus oder im Zusammenhang mit den geänderten Vertragswaren oder -leistungen entstehen.
  4. MOSCA behält sich handels- und branchenübliche Konstruktionsänderungen vor, soweit sie für den Kunden zumutbar und nicht grundsätzlicher Natur sind. Die Angaben, auch in Katalogen und Prospekten, zu Preisen, Gewichten, Maßen, Geschwindigkeiten und sonstigen Werten sind als ungefähre Angaben zu betrachten, dienen nur zu Informationszwecken und können von MOSCA ohne Ankündigung geändert werden. Dies gilt nicht für angenommene Aufträge, für die diese Angaben ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  5. Alle Angebote sowie Folgeangebote für Folgeaufträge von MOSCA an Kunden sind freibleibend.
  6. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MOSCA Eigentums- und Urheberrechte vor. Die bis zu dem Vertragsabschluss eingereichten und vorgelegten Unterlagen wie z.B. Ablichtungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben verstehen sich als ungefähre Angaben, soweit sie nicht ausdrücklich von MOSCA als verbindlich bezeichnet worden sind.
  7. Im Falle des Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertrages werden die geleisteten Planungs- und Entwurfsarbeiten dem Kunden nach der maßgebenden Leistungs- und Honorarordnung der Ingenieure in Rechnung gestellt, es sei denn, der Rücktritt oder die Kündigung ist auf eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht durch MOSCA zurückzuführen. Zeichnungen und andere Unterlagen sind vom Kunden unaufgefordert an MOSCA zurückzugeben, wenn ein Rücktritt von dem Vertrag erfolgt, der Vertrag gekündigt wird oder nicht ausgeführt wird; davon ausgenommen sind Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die vollständig vom Kunden bezahlt wurden.

III. Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung

  1. MOSCA hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen, wenn:
    1. Umstände bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und hierdurch der Anspruch von MOSCA auf die Gegenleistung gefährdet ist, insbesondere (i) Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, (ii) Zahlungseinstellung, (iii) Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, (iv) Scheck- oder Wechselproteste, etc., und der Kunde auch nach Setzen einer angemessenen Frist weder Zahlung noch Sicherheit leistet;
    2. ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne von Ziffer XV. eintritt, das nicht nur ein vorübergehendes, sondern ein dauerhaftes Leistungshindernis schafft;
    3. der Kunde den in Ziffer IX. getroffenen Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt nicht nachkommt;
    4. Kosten (Wege- und Einfuhrzölle, Steuern oder sonstige Zuschläge auf die Vertragsware oder -leistungen, Devisenschwankungen), die nicht der Kunde zu tragen hat, die Erfüllung der Lieferverpflichtung nicht nur unerheblich erschweren.
  2. Im Falle des Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertrages kann MOSCA nicht vollständig bezahlte Vertragswaren an sich nehmen, fortschaffen oder deren Rückgabe verlangen, nicht vollständig bezahlte Leistungen einstellen und/oder die sofortige Zahlung aller erbrachten Leistungen verlangen. Die daraus unmittelbar oder mittelbar resultierenden Kosten und Auslagen trägt der Kunde, es sei denn, der Kunde hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern zwischen MOSCA und dem Kunden nicht anders vereinbart, gilt der am Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung gültige Preis ("Vertragspreis“). Sofern in der maßgeblichen schriftlichen Auftragsbestätigung von MOSCA nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise in Euro EXW/ab Werk (Lager von MOSCA gemäß Ziffer XI.2.) vor Zöllen und anfallenden Steuern (siehe Ziffer IV.12. unten). Verpackung, Lieferung, Versicherung, Entladung, Montage und Installation vor Ort werden gesondert berechnet.
  2. Sofern sich nach Abschluss des Vertrages die Kostenfaktoren, auf denen der vereinbarte Preis beruht, durch Preissteigerungen im Bereich Roh-, Einsatz-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kosten für den Einkauf des Liefergegenstandes oder von Teilen davon, sofern dieser von Subunternehmern oder Vorlieferanten bezogen wird, Energie oder durch Lohn- und Gehaltssteigerungen aufgrund von Tarifabschlüssen, Transport- und Logistikkosten und/oder sonstigen Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von MOSCA liegen und/oder für MOSCA nicht vorhersehbar sind, erhöhen, behält sich MOSCA eine Anpassung des Preises vor, wenn die Lieferung später als zwei (2) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. In Bezug auf MOSCA-Umreifungsbänder besteht dieses Recht unabhängig davon, wann die Lieferung erfolgen soll.
  3. Der Kunde kann bei Bedarf einen Nachweis über die Preiserhöhungen verlangen..
  4. Aufwendungen auf die Vertragsware bei der Einfuhr in das Bestimmungsland (Einfuhr, Werkzeuge oder sonstige Prämien) sind nicht im Vertragspreis inbegriffen und gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die jedoch auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden von MOSCA zusätzlich in Rechnung gestellt.
  6. Mit Zustimmung der Finanzabteilung von MOSCA ist der Kaufpreis für Maschinen zu 30 % mit Vertragsschluss, zu 60 % bei Anzeige der Versandbereitschaft und zu 10 % spätestens vierzehn (14) Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Abzug fällig. Geschäfte, die sich nicht für eine Abschlagszahlung oder Zahlung auf Kredit eignen, wie z.B. Montage, Umbauarbeiten und Reparaturen sowie Verbrauchsmaterial sind sofort mit Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Vertragsware zur Zahlung fällig. Sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen unabhängig von Rechnungsstellung sofort mit Auslieferung der Vertragsware bzw. Erbringung der Leistungen fällig. Werden dem Kunden als Zahlungsbedingungen Abschlagszahlungen oder Zahlung auf Kredit eingeräumt, hat MOSCA das Recht, die Produktion oder Lieferung einseitig auszusetzen und/oder eingeräumte Zahlungsbedingungen zu ändern oder zu widerrufen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Kunden nach Vertragsabschluss ändert (z.B. Herabstufung der Bonität) und die Gegenleistung durch die Leistungsunfähigkeit des Kunden gefährdet ist.
  7. Kosten und Auslagen, die durch Akzepte oder Kundenwechsel entstehen, wie z.B. Bankgebühren, gehen zu Lasten des Kunden.
  8. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass MOSCA im Falle eines Zahlungsverzugs durch den Kunden berechtigt ist:
    1. gewährte Preisvorteile wie z.B. Rabatte aufzuheben;
    2. Lieferungen an den Kunden zurückzuhalten und/oder die Erbringung von Leistungen auszusetzen, auch für andere Aufträge;
    3. etwaige an den Kunden zu zahlende Beträge einzubehalten;
    4. je nachdem, Verzugszinsen zu einem Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz oder dem geltenden Verzugszinssatz zu erheben;
    5. angemessene Beitreibungskosten (z.B. angemessene Anwaltsgebühren) erstattet zu bekommen;
    6. die Leistung einer Sicherheit zu verlangen und/oder
    7. sonstige MOSCA zustehende Rechte auszuüben,
      bis die ausstehenden Beträge beglichen sind. Falls MOSCA einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, kann MOSCA Ersatz dieses höheren Schadens beanspruchen.
  9. Bei Nichteinhaltung fälliger Raten ist der gesamte noch offenstehende Forderungsbetrag aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen sofort fällig.
  10. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben und/oder Zahlungen zurückhalten. Ein etwaiges Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Gegenforderungen, die sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben.
  11. MOSCA ist in jedem Fall berechtigt, für den Kunden zumutbare Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen, die dann jeweils nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen sind. Gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte des Kunden bleiben von dieser Regelung unberührt.
  12. Der Kunde ist verantwortlich für die Zahlung von Zollgebühren, Umsatzsteuer, GST und sonstigen Zöllen, Steuern, Abgaben oder Gebühren, die von den zuständigen Behörden auf das Geschäft zum jeweils geltenden Satz erhoben werden. Ist MOSCA gesetzlich verpflichtet, auf ein Geschäft Steuern zu erheben oder einzubehalten, ist MOSCA berechtigt, dem Kunden diese Steuern zusätzlich zum Preis für die Vertragsware und -leistungen in Rechnung zu stellen. Ist der Kunde gesetzlich verpflichtet, von einem an MOSCA zu zahlenden Betrag Steuern einzubehalten, wird der vom Kunden zu zahlende Betrag entsprechend erhöht, um die einzubehaltenden Steuern zu berücksichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend dem geltenden Recht Rückstellungen zu bilden und die Steuern zu zahlen, es sei denn, MOSCA stellt dem Kunden eine gültige Freistellungsbescheinigung oder einen anderen geeigneten Nachweis für die Freistellung aus. Der Nachweis über die Zahlung der Steuern ist MOSCA innerhalb von sechzig (60) Tagen nach der Zahlung vorzulegen. MOSCA haftet keinesfalls für Steuern, die der Kunde im Zusammenhang mit dem Geschäft zu tragen hat.

V. Lieferung

  1. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Vertragsware EXW/ab Werk.
  2. Vereinbarte Lieferzeiten werden von MOSCA nach Möglichkeit eingehalten, jedoch sind die von MOSCA angegebenen Lieferzeiten nur Schätzungen und können sich ändern. Vorsorglich wird klargestellt, dass die in den Verträgen angegebenen Lieferzeiten nur zu Informationszwecken dienen und nicht als verbindliche Termine zu betrachten sind.
  3. MOSCA haftet nicht für Verzögerungen oder Nichtbelieferungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
    1. a. Ereignisse höherer Gewalt;
    2. b. Transportschäden; und/oder
    3. c. das Verschulden des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  4. MOSCA sind sämtliche Kostenerhöhungen zu erstatten, die infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen (z.B. zusätzliche Kosten und Aufwendungen für die Umleitung von Sendungen aufgrund falscher Versandangaben des Kunden oder seines Erfüllungsgehilfen), es sei denn, weder der Kunde noch sein(e) Erfüllungsgehilfe(n) hat/haben vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Hat der Kunde einen gesetzliches Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, so ist die Haftung von MOSCA auf 5 % des Preises der betroffenen Vertragswaren und/oder -leistungen beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den in Ziffer VII.13 (i)-(v) genannten Fällen und ist im Fall von Ziffer VII.13 (vi) auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nach Setzung einer angemessenen Frist und Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß Ziffer VII. zu verlangen.
  5. Alle von MOSCA angegebenen Liefertermine, -zeiten und -fristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Belieferung durch MOSCAs eigene Lieferanten.
  6. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt im Sinne von Ziffer XV verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum, sofern Hindernisse nachgewiesen werden können, die die Fertigstellung oder Lieferung der Vertragswaren und/oder -leistungen wesentlich beeinflusst haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse zu Verzögerungen bei Lieferanten von MOSCA führen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird MOSCA dem Kunden so bald wie möglich mitteilen.
  7. MOSCA kommt erst in Verzug, wenn der Kunde MOSCA nach Ablauf der vertraglichen vereinbarten Lieferzeit eine Nachfrist von mindestens einundzwanzig (21) Werktagen setzt und diese aus Gründen, die MOSCA zu vertreten hat, verstreicht. Gesetzliche Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

VI. Abnahme und Versand

  1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die MOSCA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Verschuldet der Kunde die Verzögerung, so lagert die Ware auf dessen Rechnung und auf dessen Gefahr.
  2. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es gehen alle Risiken ohne Rücksicht auf die im Einzelfall vereinbarte Lieferart mit Absendung oder Abholung der Ware auf den Kunden über.
  3. Bei Lieferung, die nicht ab Werk erfolgt, wird der Transportweg und die Transportart von MOSCA festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach freiem Ermessen unter Ausschluss jeder Haftung für die günstigste Versandart.
  4. Berechnetes Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
  5. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung durch MOSCA mit der Übernahme der Ware länger als 14 Tage im Rückstand, so ist MOSCA nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, den Vertragspreis sofort einzuziehen. Nacharbeiten, die infolge der Lagerung bei MOSCA notwendig werden (z. B. Korrosionsschäden), sind von dem Kunden zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Wird ein Auftrag aus einem Grund nicht durchgeführt, der im Verantwortungsbereich des Kunden liegt, so hat der Kunde auf Verlangen von MOSCA 40 % des Vertragspreises als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu tragen, soweit die Planungen für diese Vertragswaren bereits abgeschlossen sind. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Ein über die Schadenspauschale hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt. Ist die Vertragsware bereits in der Produktion, so hat der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Vertragspreis zu zahlen.
  7. Im Falle einer Zertifizierungspflicht hat der Kunde das Recht, die zu exportierende Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Bereitstellung der Vertragsware am vereinbarten Abnahmeort auf Übereinstimmung mit den für das jeweilige Drittland gültigen Normen und Bestimmungen hin zu überprüfen und entsprechende Zertifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Auf das Prüfrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft nicht innerhalb der genannten Frist vorgenommen wird. In diesem Fall gilt die Ware mit Ablauf der Frist als ordnungsgemäß geliefert und genehmigt.

VII. Gewährleistung

  1. MOSCA gewährleistet unter Ausschluss sonstiger ausdrücklicher oder stillschweigender Gewährleistungen lediglich, dass die Vertragsware der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch MOSCA geltenden Produktspezifikation entsprechen.
  2. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen (einschließlich falscher Mengen und/oder Lieferungen) durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nach § 377 HGB im Einzelfall nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen ab Erhalt der Vertragsware und/oder Erbringung der Leistungen, schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Feststellung des Mangels, schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Untersuchungsobliegenheit des Kunden erstreckt sich auf die gesamte Lieferung, jedoch nur im Rahmen einer angemessenen Sichtprüfung der Vertragswaren und, sofern diese nicht möglich ist, der Außenverpackung der Vertragswaren.
  4. Ungeachtet etwaiger Mängel (einschließlich falscher Mengen und/oder Lieferungen) sind die Vertragswaren ordnungsgemäß zu lagern. Bemängelte Vertragsware darf nicht geändert oder in Gebrauch genommen werden. MOSCA ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Vertragsware zu besichtigen.
  5. MOSCA hat zunächst die freie Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Ist MOSCA zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese über eine angemessene Friste hinaus verzögern oder in sonstiger Weise fehlschlägt, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gem. Ziffer VIII. zu verlangen.
  6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist MOSCA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von MOSCA nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  8. Für reine Lohnarbeiten, haftet MOSCA nur für sach- und fachgerechte Arbeit und Ausführung gemäß Zeichnung des Kunden und Nutzng der vom Kunden bereitgestellten Materialien. MOSCA ist nicht verpflichtet, die vom Kunden überlassenen Unterlagen, Zeichnungen und Materialien zu überprüfen.
  9. MOSCA übernimmt keine Haftung für:
    1. Mängel, die infolge (i) von natürlicher Abnutzung, (ii) von unsachgemäßer Inbetriebnahme, die nicht durch MOSCA erfolgt ist, (iii) von nicht durch MOSCA erfolgte Bedienung und/oder Wartung und/oder (iv) der Verwendung von ungeeigneten Verbrauchsmaterialien und/oder Betriebsmitteln, die nicht von MOSCA geliefert und/oder empfohlen wurden, entstehen;
    2. Mängel infolge von übermäßiger Beanspruchung sowie nicht von MOSCA zu vertretenden Gebäude-, Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen oder unsachgemäßer Lagerung nach Gefahrenübergang;
    3. die sachgerechte Einplanung und Kompatibilität der Vertragsware und/oder -leistungen in eine nicht von MOSCA gelieferte Gesamtanlage und/oder
    4. Vertragsware und/oder -leistungen, sofern diese von Dritten oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist/sind und der auftretende Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
  10. MOSCA ist nur Zug um Zug gegen Zahlung des Preises durch den Kunden zur Nachbesserung oder Nachlieferung hinsichtlich der Vertragswaren und/oder -leistungen verpflichtet.
  11. Ist MOSCA verpflichtet, beanstandete oder mangelhafte Vertragsware zurückzunehmen oder erklärt sich MOSCA bereit, Vertragsware zurückzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, MOSCA eine Frist von mindestens vier (4) Wochen zur Abholung der Vertragsware zu gewähren. Die Abholung kann im Einzelfall früher erfolgen, wenn die Frist von vier (4) Wochen für den Kunden unzumutbar ist.
  12. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass MOSCA im Rahmen der Nacherfüllung oder Gewährleistung Kosten oder Aufwendungen getragen hat, obwohl entweder kein Mangel vorlag oder eine Gewährleistung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen war, so hat der Kunde MOSCA die Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die infolge des schuldhaften, unrichtigen Verlangens der Nacherfüllung entstanden sind.
  13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die vorstehende Beschränkung der Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn Ansprüche geltend gemacht werden: (i) aus einer Garantie, (ii) aus dem Produkthaftungsgesetz, (iii) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iv) aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch MOSCA, (v) aufgrund eines von MOSCA arglistig verschwiegenen Mangels oder (vi) wenn MOSCA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Fristen. Dies gilt nicht, soweit das BGB längere Verjährungsfristen vorsieht. Die sonstigen Verjährungsfristen nach dem BGB bleiben ebenfalls unberührt. Die Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

VIII. Haftungsbeschränkung

  1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, ist eine über die in dieser Ziffer VIII. vorgesehene Haftung für Schäden hinausgehende Haftung von MOSCA - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB. Die Haftungsbeschränkung nach den vorstehenden Bestimmungen gilt auch, soweit der Kunde anstelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
  2. MOSCA haftet im Falle (i) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsware oder -leistungen; der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Wortlaut der Garantie, (ii) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, MOSCA hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, (iii) zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, (iv) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MOSCA oder (v) bei von MOSCA arglistig verschwiegener Mängel.
  3. MOSCA haftet weiterhin, sofern MOSCA schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern MOSCA nicht vorsätzlich gehandelt hat und kein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.
  4. Soweit die Haftung von MOSCA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer bzw, Angestellten, Arbeitgeber, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MOSCA.
  5. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast ist durch die Regelungen in dieser Ziffer VIII nicht begründet.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. MOSCA behält sich bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bei MOSCA das Eigentum an der Vertragsware sowie das Eigentum und die Rechte an den Arbeitsergebnissen vor. Im Falle laufender Rechnungen gilt dies ausdrücklich auch für die Forderung aus dem jeweiligen Überschuss.
  2. Scheck- und Wechselhingaben erfolgen nur erfüllungshalber und gelten erst nach endgültiger Befriedigung ohne Regressgefahr als Zahlungseingang in diesem Sinne. Soweit MOSCA mit dem Kunden Bezahlung der Schuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von MOSCA akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei MOSCA.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vertragsware, zum Einbehalten des abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung und/oder Verarbeitung der Vertragsware und/oder Verbindung der Vertragswaren mit einem Grundstück oder zur Verbindung oder Vermischung einen Gegenstand nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
  4. Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vertragsware in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich geltender Steuer, wie z.B. Umsatzsteuer) bereits jetzt mit allen Nebenrechten vorrangig an MOSCA ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vertragsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. MOSCA nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vertragsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Abtretung an MOSCA nicht möglich, ist der Kunde nicht zur Weiterveräußerung berechtigt.
  5. Im Falle des Einbaus der Vertragsware in einen anderen Gegenstand im Rahmen eines Werkvertrages tritt der Kunde sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich geltender Steuer, wie z.B. Umsatzsteuer) aus dem Werkvertrag gegen den Dritten bzw. gegen den Betroffenen mit allen Nebenrechten vorrangig an MOSCA ab. MOSCA nimmt die Abtretung an.
  6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von MOSCA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. MOSCA wird die Forderung jedoch nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen durch den Kunden gemäß Ziffer IX.10. nicht automatisch erloschen ist oder MOSCA die Einzugsermächtigung aus anderen Gründen widerruft.
  7. Ist dies aber der Fall, kann MOSCA verlangen, dass der Kunde MOSCA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
  8. Wird die Vertragsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für MOSCA, ohne dass MOSCA hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von MOSCA. Wird die Vertragsware mit anderen, MOSCA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MOSCA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich geltender Steuer, wie z.B. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vertragsware mit anderen, MOSCA nicht gehörenden, beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MOSCA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich geltender Steuer, wie z.B. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an MOSCA Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich geltender Steuer, z.B. Umsatzsteuer) zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von MOSCA stehende Sache, die ebenfalls als Vertragsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  9. Wenn die weiterveräußerte Vertragsware im Miteigentum von MOSCA steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von MOSCA entspricht.
  10. Wird Vertragsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil mit dem Eigentum eines Dritten verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt die daraus entstehenden abtretbaren Forderungen in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, vorrangig an MOSCA ab; MOSCA nimmt die Abtretung an. Erfolgt die Verbindung mit Eigentum des Kunden, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Eigentums oder von Eigentumssrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vertragsware mit allen Nebenrechten vorrangig an MOSCA ab; MOSCA nimmt die Abtretung an.
  11. Ebenso tritt der Kunde Forderungen, die ihm infolge des Untergangs, der Beschädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Vertragsware gegen einen Dritten zustehen, in Höhe des Rechnungsbetrages der Vertragsware (einschließlich geltender Steuer, z.B. Umsatzsteuer) ab.
  12. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vertragsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde MOSCA unverzüglich zu unterrichten und MOSCA die für die Abwehr der Zwangsvollstreckungsmaßnahmennotwendigen Unterlagen zu übergeben Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MOSCA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Kunden durch einen Dritten aus abgetretenem Recht entstehen,, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
  13. Die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses, zur Verwendung oder zur Verbindung der Vertragswaren unterliegt den folgenden auflösenden Bedingungen, ohne dass MOSCA diese Rechte ausdrücklich widerrufen muss: (i) Zahlungseinstellung des Kunden gegenüber MOSCA, (ii) Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, (iii) Vorliegen eines Scheck- oder Wechselprotestes.
  14. MOSCA verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Kunden freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt MOSCA.
  15. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, darf der Kunde seine Rechte, Pflichten und/oder Ansprüche, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit den in dieser Ziffer IX. genannten Geschäften ergeben, nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MOSCA abtreten.

X. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln sämtliche vertraulichen Informationen im Sinne von Ziffer X.2. der jeweils anderen Partei vertraulich, schützen sie vor dem Zugriff und der Kenntnisnahme durch Dritte, insbesondere durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Die Parteien geben die vertraulichen Informationen oder Teile davon weder direkt noch indirekt an Dritte weiter, machen sie Dritten nicht zugänglich und verwenden sie ausschließlich gemäß dem und zum Zweck der Erfüllung des Vertrages. Die Parteien machen die vertraulichen Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich, die die vertraulichen Informationen zum Zweck der Erfüllung des Vertrages benötigen und selbst einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Mit einer der Parteien verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG gelten im Verhältnis zu der jeweiligen Partei nicht als Dritte.
  2. "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle schriftlichen, mündlichen, elektronischen, visuellen oder sonstigen verkörperten oder nicht verkörperten Mitteilungen, Dokumente, Offenlegungen, Materialien oder sonstigen Informationen der offenlegenden Partei, insbesondere das Angebot, Daten, Know-how, Quellcodes, technische und nichttechnische Informationen, Materialien, Prototypen, Muster, Spezifikationen, Preise und sonstige geschäftsbezogene Informationen von MOSCA sowie alle Vervielfältigungen, die der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als "vertraulich" oder "geschützt" gekennzeichnet sind, oder aufgrund des Willens der offenlegenden Partei, dass sie wegen der Art der Information vertraulich zu behandeln sind, als solche zu betrachten sind.
  3. Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen, soweit die empfangende Partei nachweisen kann, dass die Informationen:
    1. zum Zeitpunkt der Offenlegung oder Zugänglichmachung gegenüber der empfangenden Partei dieser bekannt, allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit frei zugänglich waren;
    2. nach dem Zeitpunkt der Offenlegung oder Zugänglichmachung ohne direkte oder indirekte Verletzung einer Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit frei zugänglich wurden,
    3. der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten außerhalb des Geltungsbereichs einer Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei nach dem Zeitpunkt der Offenlegung oder Zugänglichmachung offengelegt oder zugänglich gemacht wurden;
    4. von der empfangenden Partei ohne Verwendung der oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei erstellt oder entwickelt wurden,
    5. von der offenlegenden Partei ausdrücklich als nicht vertraulich gekennzeichnet oder in Textform bezeichnet wurden oder
    6. die empfangende Partei aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder behördlichen Maßnahme zur Offenlegung der Informationen verpflichtet war.
  4. Die Pflichten gemäß dieser Ziffer X. gelten für die Dauer des Vertrags oder seiner Durchführung sowie für einen anschließenden Zeitraum von fünf Jahren.

XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie aus sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und MOSCA ist 74821 Mosbach/Deutschland.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Nacherfüllungsort für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verbindlichkeiten für MOSCA Umreifungsbänder 74834 Elztal-Muckental und für alle anderen Vertragswaren und Leistungen von MOSCA 69429 Waldbrunn.

XII. Einhaltung der Handelsbestimmungen, Ausfuhrkontrollen und Sanktionen

  1. Der Kunde gewährleistet und erklärt sich damit einverstanden, die Vertragswaren oder Teile davon (einschließlich der zugehörigen technischen Daten oder Software, falls vorhanden) weder direkt noch indirekt zu exportieren oder zu reexportieren:
    1. in ein Land, gegen das in Bezug auf die zu liefernden Vertragswaren Embargos, Sanktionen und/oder andere geltende Ausfuhrbeschränkungen verhängt wurden,
    2. an Staatsangehörige, Eigentümer oder Mehrheitsaktionäre/Mehrheitsgesellschafter eines Kunden aus einem solchen Land, unabhängig davon, wo diese ansässig sind, gegen die Embargos, (Finanz-)Sanktionen ("Einfrieren von Vermögenswerten"), ein umfassendes Transaktionsverbot und/oder sonstige geltende Exportbeschränkungen verhängt wurden oder die beabsichtigen, die Vertragswaren oder Teile davon in ein solches Land zurückzusenden;
    3. an eine natürliche oder juristische Person, von der der Kunde weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass sie die Vertragswaren oder Teile davon für den Entwurf, die Entwicklung oder die Herstellung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen verwenden wird, oder
    4. an eine natürliche oder juristische Person, der die Teilnahme an Import- und/oder Exportgeschäften von einer Regierung verboten wurde.
  2. Der Kunde gewährleistet und sichert zu:
    1. keine Vertragswaren oder Teile davon (insbesondere zugehörige technische Daten oder Software), die als exportkontrollierte Güter gekennzeichnet sind, direkt oder indirekt zu exportieren oder zu reexportieren, ohne zuvor alle Lizenzen und sonstigen Genehmigungen einzuholen, die für den Export nach den geltenden Gesetzen erforderlich sind. Dies gilt auch für die Weitergabe von Vertragswaren oder Teilen davon, die als exportkontrollierte Güter (und gegebenenfalls zugehörige technische Daten oder Software) gekennzeichnet sind, an einen ausländischen Staatsangehörigen aus einem Land mit Ausfuhrbeschränkungen.
    2. alle Bedingungen einzuhalten, die mit den Ausfuhrgenehmigungen für die Vertragswaren oder Teilen davon verbunden sind, die ihm gegebenenfalls von den zuständigen Behörden erteilt wurden, und
    3. die für die Vertragswaren oder Teile davon geltenden Gesetze und Vorschriften zur Einhaltung der Handelsbestimmungen einzuhalten.

XIII. Einstellung von Waren und Leistungen

MOSCA ist berechtigt, Waren und Leistungen jederzeit in der Zukunft einzustellen, und wird sich bemühen, den von der vorgesehenen Einstellung der Waren und Leistungen betroffenen Kunden angemessen zu informieren.

XIV. Personenbezogene Daten

Der Kunde bestätigt, dass er befugt ist, MOSCA personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen, die für und im Zusammenhang mit dem Geschäft erforderlich sind, und willigt ein, dass die personenbezogenen Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen von MOSCA (https://www.mosca.com/en-en/company/meta/legal-notice/privacy-terms/) verarbeitet werden. Darüber hinaus stimmt der Kunde zu, personenbezogene Daten von MOSCA gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu verarbeiten, zu denen insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TDSSG) gehören.

XV. Höhere Gewalt

  1. Ein Ereignis höherer Gewalt ist jedes Ereignis, das außerhalb der Kontrolle einer Partei liegt und das aufgrund seiner Natur nicht vorhersehbar oder unvermeidbar war, insbesondere:
    1. Naturereignisse, Naturkatastrophen oder extreme Wetterbedingungen wie Erdbeben und Stürme;
    2. Kampfhandlungen, Invasion, umfassende militärische Mobilisierung, Handlungen ausländischer Feinde, bewaffneter Konflikt, Kriegszustand oder (erklärter oder nicht erklärter) Bürgerkrieg,
    3. Aufruhr, Rebellion, Revolution, Machtergreifung durch das Militär oder sonstige Gruppen, Aufstand, Sabotage, Piraterie, Terrorismus oder innere Unruhen,
    4. Feuer, Überschwemmungen, Explosionen, Zerstörungen oder Unfälle (gleich welcher Ursache),
    5. Seuchen, Epidemien, Pandemien oder ähnliche Ereignisse,
    6. allgemeiner Mangel an Rohstoffen oder Unfähigkeit, Ausrüstung oder Materialien zu beschaffen,
    7. Einschränkungen beim Zugang zu oder Ausfall von Energiequellen oder des Transportnetzes,
    8. Handels- oder Währungsbeschränkungen, Gesetzes- oder Regierungsentscheidungen, Interventionen, Embargos, Sanktionen, Export- und Importbeschränkungen für Versand oder Lieferung,
    9. Streiks, Aussperrungen, Boykott, Bummelstreiks oder Arbeitskämpfe jeglicher Art (unabhängig davon, ob sie die eigenen Mitarbeiter oder andere betreffen),
    10. Produktionsausfälle, die sich der Kontrolle entziehen (z.B. Zerstörung oder längerer Ausfall von Transport-, Telekommunikations-, Informationssystemen, Ausrüstung oder Einrichtungen),
    11. Verspätung oder Verzug von Lieferanten oder Subunternehmern von MOSCA (z.B. Unfähigkeit oder Weigerung von Lieferanten oder Subunternehmern, MOSCA Teile, Handbücher oder sonstige Informationen zu liefern oder für MOSCA Leistungen zu erbringen, die für die von MOSCA zu liefernden Vertragswaren erforderlich sind), und
    12. Verlagerung oder Schließung von Geschäftsaktivitäten, die der Lieferpflicht entgegenstehen würde.
  2. Weder MOSCA noch der Kunde haften für die Nichterfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Pflichten oder wenn die Erfüllung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt verzögert oder unmöglich wird.
  3. Ein Ereignis höherer Gewalt ist unter keinen Umständen ein Grund für eine Verzögerung oder Einstellung der Zahlung.

XVI. Geistiges Eigentum

  1. Vertragswaren und -leistungen sowie alle Teile davon, wie z.B. Prozesse, Software, Herstellungsmethoden usw., sind durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt, deren Inhaberin MOSCA ist oder für die MOSCA eine Lizenz erteilt wurde.
  2. Mit der Lieferung der Vertragswaren und/oder -leistungen durch MOSCA an den Kunden wird weder ausdrücklich noch stillschweigend noch durch Verwirkung oder anderweitig dem Kunden oder einem Dritten ein Recht oder eine Lizenz gewährt, geistiges Eigentum von MOSCA, das in den Vertragswaren und/oder -leistungen enthalten ist oder sich darauf bezieht, zu vervielfältigen, reproduzieren, analysieren, verwerten oder in sonstiger Weise zu (einem) anderen Zweck(en) als dem/den schriftlich zwischen MOSCA und dem Kunden vereinbarten Zweck(en) zu nutzen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das geistige Eigentum von MOSCA, wie z.B. patentierte oder nicht patentierte Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse, geheime Verfahren oder sonstige vertrauliche Informationen, das in den Vertragswaren und -leistungen enthalten ist oder sich darauf bezieht, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung von MOSCA zu extrahieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren und/oder zurückzuentwickeln, und darf dies auch Dritten nicht gestatten.
  4. Erfordern oder umfassen die von MOSCA zu liefernden Vertragswaren und/oder -leistungen die Nutzung des geistigen Eigentums des Kunden, gewährt der Kunde MOSCA und seinen Erfüllungsgehilfen eine beschränkte, nicht-exklusive, unentgeltliche und widerrufliche Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums in dem Umfang, der für MOSCA und seine Erfüllungsgehilfen erforderlich ist, um dem Kunden die Vertragswaren zu liefern und/oder für ihn die Vertragsleistungen zu erbringen.

 

Stand: 01. Juni 2023

Moscas Weg in die Zukunft!
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