ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER MOSCA GMBH

I.  Allgemeines

1.   Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2.   Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihre Geltung bestätigt. Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder beigefügt, so gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

3.   Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an uns.

4.   Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen vollen Umfang wirksam.

5.   Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

6.   Der Auftragnehmer ist nicht befugt, seine Rechtsbeziehung zu uns zu Werbezwecken zu benutzen.

7.   Die dem Auftragnehmer überlassenen Zeichnungen, Muster, Modelle u.a. bleiben unser uneingeschränktes Eigentum.

8.   Der sich ergebende Schriftverkehr ist ausschließlich mit unserer Abteilung Einkauf zu führen. Anfrage- und Bestellnummer sowie Diktatzeichen sind anzugeben.

II.  Vertragsdurchführung

1.   Bestellungen und Abschlüsse sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese können auch durch Telefax oder Datenfernübertragung erfolgen. Bei Bestellungen die über Datenfernübertragung erfolgen, sind sie verpflichtet, uns den Zugang unverzüglich auf elektronischen Weg zu bestätigen.

2.   Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Rechnungsempfängers.

3.   Die für die Leistungserbringung vereinbarten End- und Zwischenfristen sind bindend. Zwingen den Auftragnehmer schwerwiegende, weder von ihm noch von seinen Unterlieferanten zu vertretende Gründe oder zwingt ihn unser Verschulden zu einer Fristüberschreitung, so ist er verpflichtet, uns die Umstände unverzüglich schriftlich zu melden.

4.   Leistungserbringung vor den vereinbarten End- und Zwischenfristen berechtigt uns zur Zurückweisung oder Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

5.   Verzug von Unterlieferanten ist unverzüglich schriftlich zu melden; er rechtfertigt keine Fristüberschreitung.

6.   Zum Leistungsumfang gehört die Übertragung des Eigentums an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten), die in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein müssen sowie an sonstigen für Neuanfertigungen, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen.

7.   Zum Leistungsumfang gehört die Freiheit der zu erbringenden Leistung und ihrer Nutzung durch uns von Rechten Dritter oder des Auftragnehmers. Darin eingeschlossen ist unsere Befugnis, Instandsetzungen und Änderungen selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

8.   Zum Leitungsumfang gehört die dauerhafte Kennzeichnung der Produkte, sodass eine nachträgliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit jederzeit möglich ist.

9.   Soll vom vorgesehenen Liefer- oder Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn diese angezeigt und vor der Ausführung mit dem Einkauf schriftlich vereinbart wurden.

10.  Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung und Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat, funktionsfähig und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht, den gesetzlichen Erfordernissen des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Er ist verpflichtet, sich hierzu eigenverantwortlich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere bestehende Vorbedingungen oder Besonderheiten an der Bau- oder Montagestelle zu informieren. Durch Abnahmen oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistung.

11.  Falls verlangte Änderungen sich nachteilig auf technische Daten und zugesicherte Eigenschaften auswirken können, hat uns der Auftragnehmer schriftlich darauf hinzuweisen.

12.  Wir haben das Recht, jederzeit die Herstellung vor Ort zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführungen Einspruch zu erheben und fehlerhafte Teile von vornherein zu verwerfen.

III.  Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung, Geheimhaltung

1.   Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer die Ausführung des Vertrages wie auch seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung erteilt wird, bleibt der Auftragnehmer für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Unterlieferanten sind auf Wunsch offenzulegen und namentlich zu benennen. Der Auftragnehmer stellt vertraglich sicher, dass wir bei Unterlieferanten grundsätzlich eine Auditierung vornehmen können.

2.   Für Abtretungen, die aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt die Zustimmung als von vornherein erteilt, allerdings nur unter der Maßgabe, dass wir uns gegen den Abtretungsempfänger alle Rechte vorbehalten, die uns ohne die Abtretung gegen den Auftragnehmer zustehen würden.

3.   Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen geheimzuhalten, sofern sie nicht allgemein bekannt sind. Hierzu zählen insbesondere technische Daten, Preise, Mengen sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen dürfen an Dritte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von uns weitergegeben werden.

IV.  Rücktritt, Sistierung

1.   Vorbehaltlich unserer Rechte bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Umstände eintreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Auftragnehmer nach Bestimmung einer angemessenen Frist seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Hierzu gehören auch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, außervertragliche Belastungen, soweit sie die Erfüllung der vertraglichen Leistung nicht nur vorübergehend verhindern, erheblich verteuern oder erschweren. Zu einem Rücktritt sind wir auch berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. Wir haben das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

2.   Wir können jederzeit eine zeitweilige Einstellung (Sistierung) der Leistung verlangen. Auf Verlangen des Auftragnehmers kann eine Befristung der Sistierung vereinbart werden.

V.  Anlieferung und Lagerung

1.   Die angegebenen Versandanschriften sind unbedingt zu beachten.

2.   Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. In den Versandpapieren sind Werk, Abteilung, Bestellnummer, Betreff und sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke anzugeben. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter eingehender Versandpapiere gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

3.   Soweit Sie auf Rücksendung der für diese Sendung notwendigen Verpackungsmittel aufgrund dieser Bestellung Anspruch haben, sind Ihre gesamten Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird das Leergut bei uns umgehend vernichtet. Ihr Rücksendungsanspruch erlischt.

4.   Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer.

5.   Den richtigen Empfang aller Sendungen hat sich der Auftragnehmer oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bescheinigen zu lassen. Die Ablieferung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.

6.   Bei Lieferung frei Empfangsstelle gehen Versand- und Empfangsanschlußgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Auftragnehmers.

7.   Werden zur Leistungserbringung erforderliche Gegenstände auf unserem Gelände gelagert, geschieht das auf von uns zu erfragenden Lagerplätzen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer bis zum Gefahrenübergang die volle Verantwortung und Gefahr.

VI.  Zahlung

1.   Die Rechnung ist zweifach gesondert einzureichen einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen. In den Rechnungspapieren sind Werk, Abteilung, Bestellnummer, Betreff und sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke anzugeben. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden unbearbeitet zurückgewiesen.

2.   Leistungserbringung vor vereinbarten Terminen oder vor Ablauf vereinbarter Fristen berührt nicht die Zahlungsfälligkeit; außerdem berechtigt sie uns zur Zurückweisung von Leistungen.

3.   Zahlung leisten wir, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen, innerhalb von 14 Zagen unter Abzug von 3% Skonto oder am Ende des der Lieferung oder Leistung und Rechnungseingang folgenden Monats.

VII.  Gewährleistung

1.   Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit. - Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Feststellung gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2.   Im Falle eines Mangels steht das Recht die Art der Nacherfüllung zu wählen grundsätzlich uns zu. Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich mit der Beseitigung des Mangels beginnen und es liegt ein dringender Umstand vor, so haben wir auch das Recht, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Sollte der Auftragnehmer nach Ablauf einer gesetzten Frist seinen Nacherfüllungsverpflichtungen nicht nachkommen, so haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

3.   Der Auftragnehmer hat sämtliche Kosten, die infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstanden sind, zu tragen. Hierzu gehören insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

4.   Wir behalten uns das Recht vor, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hatten, wenn diese eindeutig aus der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes resultieren.

5.   Die Gewähr erstreckt sich auf mindestens 24 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder die gesetzliche Frist länger ist. Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Frist mit dieser. Die Frist verlängert sich um diese Zeit, in der eine Anlage wegen Mängel oder deren Beseitigung ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden muss. Für ausgebesserte und ersetzte Teile beginnt die Frist neu zu laufen. Für innerhalb der Frist von uns gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge.

6.   Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet der Auftragnehmer für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferung aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben und stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

7.   Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von Ansprüchen aufgrund Produkthaftung frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstands verursacht ist. Der Auftragnehmer trägt unter diesen Voraussetzungen alle Kosten und Aufwendungen. Dies gilt auch für Kosten einer etwaigen Rechtverfolgung und/oder einer vorsorglichen Austausch- und Rückrufaktion.

VIII.  Gerichtsstand, deutsches Recht

1.   Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus sonstigen Geschäftsbeziehungen ist 74821 Mosbach, soweit der Auftragnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Weiterhin sind wir auch berechtigt, nach unserer Wahl den Auftragnehmer am Gericht seines Sitzes, seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

2.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufabkommens.

Moscas Weg in die Zukunft!
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